Betriebskostenabrechnung: Anspruch auf Rückforderung der Vorauszahlungen nach Ablauf der Jahresfrist

Rechnet der Vermieter über die Betriebskosten nicht innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB ab, kann der Mieter, wenn innerhalb der Abrechnungsfrist das Mietverhältnis endet, statt Abrechnung auch Rückzahlung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen. Kommt der Vermieter dann im verfahren seiner Abrechnungsverpflichtung (verspätet) nach, ist die Hauptsache der Zahlungsklage erledigt, § 91a ZPO, und hat der Vermieter die Kosten des Verfahrens zu tragen.

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.11.2015 – 2-11 T 138/15 -


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