Ob die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft den Erwerbsaufwendungen aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind (und nicht eventuell der beabsichtigten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an den Arbeitgeber) richtet sich danach, zu welchem Bereich der engere und wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht. Ist die gesellschaftliche Beteiligung eher gering, spricht mehr für die Zuordnung zur Arbeitstätigkeit, andernfalls mehr für die Zuordnung zur Kapitalanlage.
BFH, Urteil vom 08.07.2015 – VI R 77/14 -
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