Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO scheidet aus, wenn der Steuerpflichtige aus rechtlichen Erwägungen (wenn auch fehlerhaft) eine bestimmte Erklärung abgegeben hat und das Finanzamt dies nicht „mechanisch“ übernommen hat, sondern die Erwägungen des Steuerpflichtigen erkannte.
BFH, Urteil vom 16.09.2015 - IX R 37/14 -
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