Der Arbeitgeber, der zugleich als Grundstückseigentümer nach örtlicher Satzung den Winterdienst ausführen muss, muss bei dem zeitlichen Umfang auch auf die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten Rücksicht nehmen, was eventuell dazu führt, dass der Winterdienst früher als in der gemeindlichen Satzung vorgesehen, einsetzen muss.
OLG Koblenz, Urteil vom 29.04.2015 – 5 U 1479/14 -
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