Der sich auf eine Krankheit zur Begründung einer fristlosen Kündigung des Fitnessstudiovertrages stützende Nutzer muss diese darlegen und beweisen. Die Bezugnahme auf ein diese behauptete Krankheit bestätigendes Attest ist nicht ausreichend, da es sich insoweit nur um einen ergänzenden Parteivortrag handelt.
AG Frankfurt a.M.-Höchst, Urteil vom 14.10.2015 – 383 C 1504/15 (43) –
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