Asbesthaltige Baustoffe in einer Immobilie sind beim Kauf nur offenbarungspflichtig, wenn konkret von ihnen eine Gesundheitsgefährdung ausgeht oder darüber gesprochen oder danach gefragt wird.
OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2015 – 5 U 1216/14 -
Asbesthaltige Baustoffe in einer Immobilie sind beim Kauf nur offenbarungspflichtig, wenn konkret von ihnen eine Gesundheitsgefährdung ausgeht oder darüber gesprochen oder danach gefragt wird.
OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2015 – 5 U 1216/14 -
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