Die Kündigungsschutzklage hemmt nicht die Verjährung des Vergütungsanspruchs während der Zeit des Annahmeverzugs des Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer ist die Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage zumutbar.
BAG, Urteil vom 24.06.2015 – 5 AZR 509/13 -
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