Skontoabzug: Ständige nicht gemahnte Unpünktlichkeit rechtfertigt keine Nachforderung ?

Die ständig verspätete Zahlung auf Abschlagsrechnungen unter Abzug des vereinbarten Skontos rechtfertigt jedenfalls dann keine nachträgliche Geltendmachung der abgezogenen Beträge durch den Werkunternehmer, wenn der Skontoabzug wesentlicher Vertragsbestandteil war und der Werkunternehmer einen Hinweis an den Auftraggeber unterließ.

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2015 – 22 U 147/13 -


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