Das Integritätsinteresse an der Wiederherstellung eines Fahrzeuges mit Kosten von bis zu 30% über den Wiederbeschaffungswert kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn die Reparatur nicht den Vorgaben des Sachverständigen zur vollständigen und korrekten Reparatur folgt.
BGH, Urteil vom 02.06.2015 – VI ZR 387/14 -
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