In der bloßen Aushändigung eines Energieausweises liegt noch keine Beschaffenheitsvereinbarung iSv. § 434 BGB. Erforderlich ist vielmehr weiterhin, dass sich aus dem konkreten oder konkludenten Erklärungswillen ergibt, dass dieser Vertragsgrundlage werden soll. Dagegen können sowohl der Inhalt des Energieausweises als Information und der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag sprechen.
OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2015 – 17 U 98/14 -
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