- Die Rechnungsstellung „pauschal € X“ bei Nichtangabe der Rechnungsnummer und Fehlen der Umsatzsteuer entgegen § 14 UStG spricht für Schwarzarbeit.
- Damit stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche aus dem Werkvertrag zu und gem. § 817 Satz 2 BGB auch keine bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche.
BGH, Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14 -
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