Die „Mietpreisbremse“ kann nach dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht isoliert angefochten werden; es muss zunächst der zivilrechtliche Weg beschritten werden. Gegebenenfalls wird die Miete auf das „zulässige Maß“ reduziert.
BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 – 1 BvR 1360/15 -
Kommentar schreiben