Mietpreisbremse:  Bei Verstoß Anpassung – Verfassungsbeschwerde erst nach Durchführung des Zivilverfahrens

Die „Mietpreisbremse“ kann nach dem Subsidiaritätsgrundsatz nicht isoliert angefochten werden; es muss zunächst der zivilrechtliche Weg beschritten werden. Gegebenenfalls wird die Miete auf das „zulässige Maß“ reduziert.

BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 – 1 BvR 1360/15 -


Kommentar schreiben

Kommentare: 0