Mahnung, Datenschutz und „Drohung“ mit  SCHUFA

Die in einer Mahnung enthaltene Drohung mit der Übermittlung von Daten an die SCHUFA ist nicht mit § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4c BDSG zu begründen; danach ist vielmehr erforderlich, dass der Betroffene auf die Datenübermittlung rechtzeitig hingewiesen wird und nicht verschleiert wird, dass er diese sowohl durch Zahlung als auch durch Bestreiten der Forderung verhindern kann.

BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13 -


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