Die Erstaufforstung unterfällt nicht § 32 Abs. 2 S. 1 BJagdG und eine fehlende Schutzvorrichtung führt dann zur Haftung des Jägers für Wildschäden, wenn die Holzart von der Hauptholzart im Jagdrevier abweicht. Ist eine Hauptholzart nicht feststellbar, haftet der Jäger für den Wildschaden.
BGH, Urteil vom 04.12.2014 – III ZR 61/14 -
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