Das Negieren eines Mangels bedingt nicht notwendig eine ernsthafte und endgültige Ablehnung einer Nachbesserung, weshalb weder die Überlassung des Kaufgegenstandes zur Prüfung noch die Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich sind.
BGH, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 -
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