Der Betreiber eines Internetbewertungsportals haftet nicht für die eigegebenen Bewertungen, wenn er nur die technische Vorrichtung zur Verfügung stellt, eine automatische statistische Auswertung vornimmt (und gegebenenfalls über einen Wortfilter prüft, ob die Nutzungsbedingungen eingehalten wurden), wenn er keine positive Kenntnis hat, dass die Angaben des Kunden falsch sind. Es liegt in diesem Fall kein unlauteres Handeln vor, auch wenn der Betreiber Wettbewerber desjenigen ist, über den falsche Behauptungen aufgestellt werden.
BGH, Urteil vom 19.3.2015 – I ZR 93/13 -
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