Das in § 25 Abs. 1 Satz 1 WEG normierte Kopfprinzip kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer (z.B. durch die Teilungserklärung) abgeändert werden (zugunsten des Objekt- oder Anteilsprinzips), wenn nicht in den einschlägigen Regelungen expressis verbis auf das Kopfprinzip (wie bei §§ 16 Abs. 4, 22 WEG) verwiesen wird.
BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 198/14 -
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