WEG: Konsequenz aus der „werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ bei Veräußerung

In der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft tritt der Zweiterwerber nicht anstelle des Erwerbers vor Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft und seiner Auflassung im Grundbuch ein. Bis dahin bleibt aus der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft der Ersterwerber weiter berechtigt und verpflichtet und kann lediglich qua Vertrag mit dem Zweiterwerber Vereinbarungen zur Stimmrechtsausübung, Lastentragung pp. im Innenverhältnis treffen.

BGH, Urteil vom 24.07.2015 – V ZR 275/14 -


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