Ein Notwegrecht besteht auch dann, wenn zu einer Baugenehmigung ein rechtlich gesicherter Weg benannt wird, der aber technisch oder finanziell nicht machbar bzw. zumutbar ist. Insoweit liegt kein Fall des § 918 BGB vor, als das Grundstück noch nie an eine öffentliche Straße angeschlossen war.
BGH, Urteil vom 24.04.2015 – V ZR 138/14 -
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