Die Überschreitung der Baukostenobergrenze führt grundsätzlich nur denn zu einem Schadensersatzanspruch des Bauherren gegen den verantwortlichen Architekten, wenn sich die Vermögenslage des Bauherren bei einem Vergleich mit und ohne die Pflichtverletzung verschlechtert hätte.
BGH, Urteil vom 21.05.2015 – VII ZR 190/14 -
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