Die Vorenthaltung der Mietsache nach Kündigung rechtfertigt nur in Ausnahmefällen eine Minderung der Nutzungsentschädigung, wenn es nach Beendigung des Mietverhältnisses zu Mängeln kommt. Voraussetzung wäre, dass nach Vollstreckungsschutzvorschriften ein weiteres Gebrauchsrecht besteht resp. nachvollziehbar der ehemalige Mieter von einem weiteren Besitzrecht ausgehen durfte.
BGH, Urteil vom 27.05.2015 - XII ZR 66/13 -
Kommentar schreiben