Der Klageverzicht in einem standardisierten Aufhebungsvertrag unterliegt der Kontrolle nach § 307 BGB und ist dann unangemessen,
wenn die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden durfte.
BAG, Urteil vom 12.03.2015 - 6 AZR 82/14 -
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