Eine Haftung für Mäharbeiten scheidet aus, wenn der Schaden an einem vorbeifahrenden Fahrzeug durch Steinschlag erfolgte, obwohl das Mähgerät über Sicherheitsvorrichtungen verfügte, bei denen ein entsprechender Schadensfall eher als unwahrscheinlich anzusehen ist.
OLG Hamm, Urteil vom 3.7.2015 – 11 U 169/14 -
Kommentar schreiben