Für die Geltendmachung des Maklerlohns ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben, wenn es sich bei dem Kunden um einen EU-Ausländer handelt, der Verbraucher ist, und der Makler auch in Bezug auf den Wohnsitzstaat des Kunden Werbung (hier: eine in der niederländischen Sprache abgefasste Information) auf seiner Website veröffentlicht.
BGH, Urteil vom 15.01.2015 - I ZR 88/14 -
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