Die Grunderwerbsteuer bemisst sich bei einem Erbbaugrundstück, welches der Erbbauberechtigte kauft, nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (Borrutau`sche Formel).
BFH, Urteil vom 06.05.2015 - II R 8/14 -
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