- Für die Löschung einer zugunsten einer juristischen Person eingetragenen Dienstbarkeit genügt nicht deren Löschung im Handelsregister.
- Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Berichtigung einer Dienstbarkeit unterliegt keiner Verjährung.
OLG München, Beschluss vom 10.03.2015 - 34 Wx 467/14 -
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