Gesellschaftsrecht: Voraussetzungen für eine wirksame Befreiung von § 181 BGB

Da § 181 BGB zwei Arten der Beschränkung vorsieht, ist bei einer Befreiung deutlich zu machen, von welcher der Möglichkeiten oder ob von allen Möglichkeiten befreit werden soll.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.02.2015 - 12 W 129/15 -


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