Bei einer Mehrhausanlage können für jedes Gebäude gesondert Instandhaltungsrücklagen gebildet werden, wenn nach der Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften vorgesehen ist. BGH, Urteil vom 17.4.2015 – V ZR 12/14 -
Bei einer Mehrhausanlage können für jedes Gebäude gesondert Instandhaltungsrücklagen gebildet werden, wenn nach der Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften vorgesehen ist. BGH, Urteil vom 17.4.2015 – V ZR 12/14 -
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