Außenlärm kann nach Entscheidungen des LG Frankfurt/M. und des BGH dann keine Mietminderung rechtfertigen, wenn der Mieter bei Vertragsschluss die Möglichkeit der Lärmentwicklung (hier: Baulärm) hätte feststellen können und darüberhinaus dann nicht, wenn der Vermieter darauf auch keinen Einfluss nehmen kann.
Fazit:
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Zu Lärmimmissionen von Außen darf es keine vertragliche Regelung der Parteien geben, da ansonsten an Hand dieser Regelung zu entscheiden ist,
ob dem Mieter ein minderungsrecht zusteht.
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Ist für den Mieter bei Vertragsschluss erkennbar, dass es zu Baumaßnahmen kommt, kann er die Miete selbst dann bei
Lärmimmissionen nicht mindern, wenn es sich um einen Mangel handelt, § 242 BGB.
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Im übrigen können auch dann nachträgliche Veränderungen/Entwicklungen nicht die Voraussetzungen für einen Mangel
begründen, wenn es sich zwar um /(auch dauerhafte) Lärmimmissionen handelt, der Vermieter aber selbst dagegen nichts unternehmen kann (dies dulden muss).
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LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2014 - 2-11 S 240/14 -
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BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14 -
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