Das AG Offenbach hat mit Urteil vom 07.07.2015 - 30 C 42/15 - sowohl die Verlängerungs- als auch die Vorfälligkeitsklausel in
einem Fitnessstudiovertrag als zulässig angesehen und der Klage nach Beweisaufnahme über eine von der Nutzerin behauptete Täuschung bei Vertragsschluss zugunsten des Betreibers des Fitnessstudios
stattgegeben.
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