Der Bauhandwerker hat einen Anspruch nicht nur auf Angaben aus dem Bestandsverzeichnis und der Abt. I, wenn er darlegt (Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich), dass der eventuell vom Auftraggeber abweichende Eigentümer sich nicht nach § 242 BGB auf die fehlende rechtliche Identität stützen kann.
OLG München, Beschluss vom 09.02.2015 - 34 Wx 43/15 -
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