Weder gehört die Prüfung des Reisepasses zu den Pflichten des Reiseveranstalters noch die Information über den möglichen
eingeschränkten Gültigkeitsbereich eines ausgestellten Reisepasses. Es handelt sich um rechtliche Angelegenheiten, die der Reisende selbst zu erledigen hat.
BGH, Urteil vom 20.05.2014 - X ZR 134/12 -
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