Eine Vereinbarung in einem für mehrere Fälle vorgesehenen vorformulierten, vom Wohnraumvermieter vorgelegten Vertrag (AGB-Vertrag) ist unwirksam, die im Hinblick auf eine Schlussrenovierung eine Quotenklausel vorsieht. Damit besteht nicht nur keine Renvovierungspflicht, auch entfällt eine Verpflichtung zur finanziellen Abgeltung.
BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 242/13 -
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