Die Auorenlesung unterfällt dem ermäßigten Steuersatz von 7%, wenn sie gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG theaterähnlich ist, was dann jedenfalls anzunehmen ist, wenn der Autor seine Stimme variiert und nebenher noch Einflechtungen (beinahe kabaretthaft) vornimmt und damit Emotionen bei dem Zuhörer schürt.
BFH, Urteil vom 25.02.2015 - XI R 35/12 -
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