In seiner Entscheidung vom 22.04.2015 - XII ZR 55/14 - hat der BGH in Abgrenzung zu einer Entscheidung aus dem Jahr 2009
festgehalten, dass die Angabe der Mitglieder des Vorstandes einer AG im Rubrum des Mietvertrages ebenso wenig erforderlich sind wie ein Vertretungszusatz bei dem unterzeichnenden
Vorstandsmitglied. Anders sei dies nur dann (Entscheidung 2009), wenn die Vorstandsmitglieder im Rubrum benannt sind und sich damit aus der Urkunde mangels eines Zusatzes nicht ergäbe, ob das
alleine unterzeichnende Vorstandsmitglied die anderen auch vertritt.
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