Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad einen Feld-/Wiesenweg. Nach seiner Behauptung kollidierte er dabei mit einer über den Weg verlegten Wasserleitung der Beklagten. Seine Schadensersatzklage wurde vom AG Würzburg zurückgewiesen, da u.a. nach dem äußeren Erscheinungsbild und der Aussage des den Unfall nachträglich aufnehmenden Polizeibeamten die Leitung bei Annäherung deutlich sichtbar war und der Kläger bei einer Sichtfahrweise (§ 3 Abs. 1 StVO) mithin vorher hätte bremsen können. Von daher würde das Verschulden der beklagten jedenfalls hinter einem Eigenverschulden des Klägers völlig zurücktreten.
AG Würzburg, Urteil vom 09.06.2015 - 15 C 671/15 -
Kommentar schreiben