Vorruhestandsgeld nicht nur dann nicht mehr zu zahlen ist, wenn die Regalarbeitszeitgrenze erreicht wird, sondern auch dann nicht mehr gezahlt werden muss, wenn der Arbeitnehmer "die frühestmögliche ungekürzte Altersrente" beanspruchen kann, führt bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Rente mit 63 (§ 236b SGB VI) zum Enfall des Bezugsrechts auf das Vorruhestandsgeld, auch wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages niemand mit dieser gesetzlichen Regelung gerechnet hatte. (ArbG Frankfurt (Oder), Urteil vom 6.5.2015 - 6 Ca 1381/14)
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