Führt der vom Werkunternehmer zu vertretende Mangel zu einem Schaden, und führt darüberhinaus auch die eigene Handlung des
Auftraggebers zu einem Schaden, ist der Gewährleistungsanspruch des Auftraggebers entsprechend § 254 Abs.1 BGB gemindert (OLG Hamm, Urteil 31.3.2015 - 24 U 30/14).
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