Eine Rückstellung für Schadensersatz in einer Bilanz darf nur vorgenommen werden, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass
der Anspruchsteller einen Anspruch geltend machen wird, wofür alleine die anwaltliche Androhung nicht ausreicht (FG baden-Württemberg, Urteil vom 15.3.2015 - 13 K 540/13
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