Das Sonderkündigungsrecht des § 573a Abs. 1 BGB besteht auch dann, wenn zwar die jetzt gewerblich (eventuell auch vom kündigenden
Vermieter) verwandten Räume ehedem einmal als Wohnung genutzt wurden, allerdings nicht mehr zum Zeitpunkt des Abschlusses des gekündigten Wohnraummietvertrages als Wohnraum genutzt wurden (BGH,
Urteil vom 18.02.2015 - VIII ZR 127/14 -).
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