Versicherung: Nicht mitgeteilter Risikofortfall

Teilt der Versicherungsnehmer erst im Prozess den Risikofortfall (unter Überlassung von Belegen) mit und erklärt daraufhin der Versicherer die Hauptsache für erledigt, hat der Versicherungsnehmer die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO zu tragen (AG Lippstadt, Beschluss vom 21.05.2015 - 26 C 14/15 -).


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