Die Kündigung des Vertrages kann nicht auf eine Erkrankung gestüzuz werden, die bei Vertragsschluss bereits bekannt war. (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.05.2015 - 30 C 2986/14 (20) -).
Die Kündigung des Vertrages kann nicht auf eine Erkrankung gestüzuz werden, die bei Vertragsschluss bereits bekannt war. (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.05.2015 - 30 C 2986/14 (20) -).
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