Verliert ein Traktor bei Feldarbeiten eun Maschinenteil und kommt es dadurch später zu einem Schaden bei einem Dritten, greift die
Halterhaftung nach § 7 StVG nicht, da in diesem Fall die Eigenschaft als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schaden nicht vom Betrieb des Traktors geprägt
war.
BGH vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -
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