Keine Halterhaftung bei Schäden im Rahmen der Feldbewirtschaftung

Verliert ein Traktor bei Feldarbeiten eun Maschinenteil und kommt es dadurch später zu einem Schaden bei einem Dritten, greift die Halterhaftung nach § 7 StVG nicht, da in diesem Fall die Eigenschaft als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schaden nicht vom Betrieb des Traktors geprägt war. 

BGH vom 24.03.2015 - VI ZR 265/14 -


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