Unter Aufgabe seiner Geprägerechtsprechung stellt der BGH nunmehr für den zu beachtenden Schallschutz bei Maßnahmen in einer
Eigentumswohnung auf die Normen ab, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten.
Unter Aufgabe seiner Geprägerechtsprechung stellt der BGH nunmehr für den zu beachtenden Schallschutz bei Maßnahmen in einer
Eigentumswohnung auf die Normen ab, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galten.
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