Das AG Offenbach hat mit Urteil vom 08.05.2015 -- 39 C 249/14 - entschieden, dass eine krankheitsbedingte Kündigung dann nicht möglich sei, wenn diese Krankheit bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bestand. Dies gilt auch dann, wenn, wie hier, die Krankheit zwar noch nicht bei Abschluss eines Erstvertrages, sondern erst zum Zeitpunkt des Abschlusses des Folgevertrages bestand. Die Berufung wurde nicht zugelassen, da in Hinweisbeschlüssen nach § 522 ZPO sowohl das LG Frankfurt/M. als auch das zuständige Berufungsgericht (LG Darmstadt) die Vorkenntnis als Hinderungsgrund für eine Kündigung ansahen.
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