Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Verwalterbestellung (unabhängig davon, ob Neu- oder Wiederbestellung) nicht die wesentlichen Eckdaten des Verwaltervertrages enthält. Ein isolierter Beschluss, der den Verwaltungsbeirat beauftragt den Vertrag auszuhandeln, der dann binnen zwei Monaten beschlossen werden müsste, mit der Maßgabe, dass ansonsten die Amtszeit des Verwalters endet, reicht nicht aus.
BGH, Urteil vom 27.02.2015 - V ZR 114/14 -
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