Nicht immer hat der Handelsvertreter oder Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Das Gesetz sieht vor,
dass der Geschäftsherr nach Vertragsende noch einen Vorteil hat. Das ist nach Auffassung des BGH im Urteil vom 05.02.2015 - VII ZR 315/13 - dann nicht der Fall, wenn sich der Hersteller/Lieferant
vertraglich verpflichtet hat, die Daten nach Vertragsende nicht zu nutzen und auf Wunsch zu löschen.
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