Die Kosten für die vom Betreiber der Teilungsversteigerung beantragte gerichtliche Verwaltung für den Zeitraum ab Zuschlagbeschluss bis zur Zahlung des Meistgebots haftet nicht der Antragsteller, sondern der Ersteher (BGH, Urteil vom 26.02.2015 - IX ZR 172/14 -).
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