Verjährungsbeginn bei Haftung des Architekten

Wann beginnt die Verjährungsfrist für die Haftung des Architekten (hier: aus Obejktbetreuung) ? Nach der Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 03.12.2014 - 4 U 40/14 - kann diese auch noch zwanzig Jahre nach Beendigung der Arbeiten bestehen. 


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