Gewerblichkeit versus Liebhaberei

Auch wenn die Finanzverwaltung von Liebhaberei ausgeht, sind doch Einnahmen zu versteuern, liegt ein Gewinn (Überschuss der Einnahmen vor den Ausgaben) vorliegt. FG Hamburg, Urteil vom 23.12.2014 - 6 K 295/13 - 


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